Links
- externer Link: InfoNano
- externer Link: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV: Kosmetika (kosmetische Mittel)
- externer Link: NanoInformationsPortal: Kosmetika
- externer Link: Verbraucherportal Baden Württemberg: Kosmetik
- externer Link: NanoTrust Dossier Nr. 8: Nanotechnologie in Kosmetika
- externer Link: Produktedatenbank des Bunds für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND): Körperpflege
- externer Link: Project on Emerging Nanotechnologies: Cosmetics
SAG Dokumente
- SAG nano-factsheet nr. 4: Nanotechnologie bei kosmetischen Mitteln
Kosmetika
Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen, die äusserlich mit dem menschlichen Körper über die Haut, die Zähne und die Schleimhäute der Mundhöhle in Berührung kommen, um diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern oder um sie zu schützen.
In der EU waren 2014 insgesamt 19'000 konventionelle Substanzen als Kosmetika-Inhaltsstoffe zugelassen. Nanotechnologische Komponenten finden seit einigen Jahren immer schneller Eingang in die Kosmetika. So enthält das US-amerikanische Produkteregister «Nanotechnology Consumer Products Inventory» mit Stand September 2015 unter den insgesamt über 1'824 aufgelisteten Produkten bereits 174 Kosmetikprodukte mit Nanomaterialien.
Seit Juli 2013 müssen in der EU alle Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden, wobei das Wort "Nano" in Klammern angegeben werden muss. In der Schweiz schickte das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) im Juni 2015 im Rahmen einer Revision des Lebensmittelgesetzes 22 neue Verordnungen in die Anhörung, die bis Ende Oktober 2015 dauerte. Gemäss der Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos) sollen auch in der Schweiz zukünftig Nanomaterialien in Kosmetika deklariert werden müssen. Das neue Verordnungsrecht tritt voraussichtlich im ersten Halbjahr 2016 in Kraft. Die Schweiz wird aber weiterhin kein Produkteregister für Kosmetika mit Nanomaterialien anbieten.
Die Risikobeurteilung fällt je nach Nanomaterial unterschiedlich aus. Beispielsweise wird für Titandioxid-Nanopartikel weitgehend Entwarnung gegeben, da diese nicht durch die gesunde Haut in den Körper eindringen sollen. Beim Einsatz löslicher Nanomaterialien (wie Liposomen) wird hingegen häufig zugestanden, dass mögliche Nebenwirkungen noch nicht ausreichend geklärt sind. In gewissen Fällen (wie Nanosilber) wird vom täglichen Gebrauch abgeraten.
Laufende Entwicklungen
Oktober 2018
Adawi et al. (2018) untersuchten die Konsumentensicherheit von aktuellen Nano-Pflegeprodukten. Die Autoren evaluierten drei Datenbanken zu Konsumentenprodukten und fokussierten sich dabei auf Produkte mit Nano-Silber, Nano-Titandioxid und Nano-Zinkoxid. Bis zu 90% der Nano-Produkte gehen mit einer absichtlichen oder unabsichtlichen Exposition der Haut einher. Die Toxizität der Nanomaterialien für den Konsumenten sei stark von der Form, der chemischen Eigenschaften oder ihrer Grösse abhängig, so die Autoren. Für deren Regulierung seien mehr experimentelle Daten erforderlich.
- Adawi et al. (2018)
- Siehe auch: Dimkpa and Bindraban (2018). Nanofertilizers: New Products for the Industry?
September 2017
Epple (2018) berichtet in einem Reviewartikel über die potentiellen Gesundheitsrisiken durch nanoskaliges Calciumphosphat in Kosmetika (wie auch in Zahnpasten und in der Biomedizin), wo dieses Nanomaterial bereits angewendet wird. Der Autor kommt zum Schluss, dass Calciumphosphat-Nanopartikel in den üblich angewandten Dosierungen in diesen Anwendungsbereichen ein sehr geringes Risiko oder kein Risiko darstellen.
Januar 2017
Die zunehmende Verwendung von Sonnencremen, namentlich an touristischen Küstenregionen, könnte sich auf Phytoplankton-Gemeinschaften auswirken (bestehend aus Kieselalgen, Grünalgen, Cyanobakterien, etc.). Sendra et al. (2017) studierten die Effekte von Titandioxid Nanopartikeln und von Sonnencremen auf solche marinen Mikroalgen. Sie stellten fest, dass unter direkter UV-Einstrahlung Titandioxid Nanopartikel wie auch Sonnencremen, welche Nanopartikel enthalten, toxischer sind als Sonnencremen ohne Nano-Komponenten. Titandioxid Nanopartikel könnten die Toxizität auslösen, etwa bei deren Adsorption und Absorption durch das Phytoplankton, durch Membranschäden oder durch die Ausbildung reaktiver Sauerstoffpartikel. Die Autoren verweisen aber darauf, dass die Toxizität durch Titandioxid Nanopartikel nicht als der einzige Faktor betrachtet werden soll, weil organische Verbindungen in den Sonnencremen ebenfalls in die Toxizitätsbeurteilung einbezogen werden müssen.
Juli 2016
Nanobeschichtungen sind im Trend. So bei Lebensmittelverpackungen, wo sie beispielsweise als Barrieren für Geschmacksverluste oder zur Verhinderung von Wasser-, Aroma- oder Gasaustausch dienen und damit zu einer verbesserten Haltbarkeit beitragen. Darüber hinaus werden auch Verpackungen mit antimikrobiellen Substanzen (v.a. Nano-Silber) angestrebt, um einen Schutz vor Bakterien und Pilzen zu er zielen. Eine weitere Beschichtungsvariante soll dazu beitragen, dass der Inhalt aus Plastikgefässen besser ausfliesst. Forscher der Ohio State University haben Kunststoff-Oberflächen mit Silicium-Nanopartikeln behandelt, so dass Shampoo an diesen nicht haften bleibt und auch der letzte Tropfen Shampoo aus der Flasche fliesst. Man erhofft sich auch Vorteile für das Recycling der Plastik-Shampooflaschen, denn diese müssen heutzutage in einem aufwendigen Verfahren von den Inhaltsresten aufgereinigt werden.
- Innovationsgesellschaft
- The Ohio State University (mit Fotos und Video)
Juni 2016
Nano-Zinkoxid ist nach der Zulassung von Nano-Titandioxid der zweite UV-Filter, der von der EU in die Positivliste der Kosmetikverordnung aufgenommen wurde. Nanoskaliges Zinkoxid darf nun als UV-Filter verwendet werden solange es eine Konzentration von 25 Prozent nicht überschreitet und vom Konsumenten nicht eingeatmet werden kann.
- Die Innovationsgesellschaft
- Zinc Oxide: Approved as a UV Filter in Cosmetics by the European Commission
Februar 2016
In der wissenschaftlichen Literatur wird zunehmend die Frage untersucht, ob Sonnencremenbestandteile wie Titandioxid oder Zinkoxid als aufkommende Schadstoffe in Küstengewässern bezeichnet werden müssen.
- Siehe dazu den Artikel von Tovar-Sánchez et al. 2013 (englisch, frei verfügbar).
Rechtliche Grundlagen zu Kosmetika
Die Rechtssetzung in der EU zum Umgang mit Nanomaterialien hat eine beachtliche Dynamik erreicht. Es besteht heute Bedarf, dass die Schweiz die regulatorischen Entwicklungen in der EU inhaltlich nah und zeitgleich nachvollzieht.
Das Parlament hatte am 20. Juni 2014 ein neues Lebensmittelgesetz verabschiedet. Damit musste das Verordnungsrecht grundlegend überarbeitet werden. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) schickte die neuen Verordnungen in die Anhörung, die bis Ende Oktober 2015 dauerte. Das gesamte Paket umfasst vier Verordnungen des Bundesrates, 22 Verordnungen des EDI sowie eine Verordnung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Das neue Verordnungsrecht tritt voraussichtlich im ersten Halbjahr 2016 in Kraft.
- Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV: Laufende Vernehmlassungen und Anhörungen. Eröffnung des Anhörungsverfahrens zur Revision der Verordnungen des Lebensmittelrechts
- Vernehmlassung: Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos) (siehe Seiten 153ff)
In der Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos) wurde die Definition von „Nanomaterial“ unverändert aus der EU-Verordnung übernommen (VKos Artikel 2 Bst. i). Gemäss VKos Artikel 5, Absatz 6 sind bei kosmetischen Mitteln mit Nanomaterialien, die nicht in den Anhängen 3–6 der VKos aufgeführt sind, zusätzliche Informationen (Sicherheitsbericht) über das Nanomaterial erforderlich, um einen hohen Gesundheitsschutz gewährleisten zu können. VKos Artikel 7, der von begrenzt zulässigen Stoffen handelt, verweist in Absatz 3 auf die Einschränkungen für Stoffe in Form von Nanomaterialen: Stoffe, die in den Anhängen 3–6 aufgeführt sind, schliessen, ausser wenn ausdrücklich erwähnt, keine Nanomaterialien ein. In Anhang 10 zum Sicherheitsbericht für kosmetische Mittel wird zudem festgehalten, dass alle möglichen Folgen für das toxikologische Profil aufgrund von Partikelgrössen, einschliesslich Nanomaterialien besonders zu beachten sind.
Kosmetika unterliegen künftig einem Täuschungsverbot. Dies soll auch für Nanomaterialien gelten. Werbeaussagen, die nicht stimmen und somit täuschend sind, werden nicht mehr zulässig sein. VKos Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe e besagt, dass jeder Bestandteil des kosmetischen Mittels in Form eines Nanomaterials in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden muss. Wörtlich heisst VKos Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe e:
1 Auf der Verpackung sowie auf dem Behältnis kosmetischer Mittel muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens die Liste der Bestandteile in mengenmässig absteigender Reihenfolge nach dem Begriff «Ingredients» unter Berücksichtigung folgender Angaben angebracht sein:
e. alle Bestandteile in Form von Nanomaterialien müssen eindeutig in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden, gefolgt vom Wort «Nano» in Klammern.
Die in kosmetischen Mitteln zugelassenen UV-Filter sind in Anhang 6 der VKos aufgeführt. Anhang 6 übernimmt Änderungen des Europäischen Rechts, so auch Einträge zu Nanoformen. Es ist vorgesehen, die Einträge für Zinkoxid und Titandioxid in Nanoform an die EU- Verordnung anzupassen, sobald sie publiziert wird.
Die SAG hat eine Übersicht über die Regulierungen von Nanomaterialien in der revidierten Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung erstellt.
- interner Link: SAG
In der EU ist seit Juli 2013 die revidierte EU-Verordnung 1223/2009 in Kraft und soll den Gesundheitsschutz und die Verbraucherinformation gewährleisten, indem sie die Zusammensetzung und Kennzeichnung der kosmetischen Mittel regelt.
Kategorie: Kosmetika